Unsere Gartenordnung

Liebe Gärtnerinnen und Gärtner,

unser Gemeinschaftsgarten ist ein Ort, an dem alle Mitglieder eine gemeinsame Fläche als Garten nutzen können.

Innerhalb des Gartens gibt es Gemeinschaftsflächen und Aufenthaltsbereiche für Kinder und Erwachsene zur gemeinsamen Nutzung und persönliche Beete für die individuelle Nutzung einzelner Personen und Familie.

Es handelt sich um einen biologisch bewirtschafteten Gemeinschaftsgarten. Das Grundstück ist dem Verein „Biogarteln am Wallhof“ von der Stadtgemeinde Schwechat zur Verfügung gestellt worden, es „gehört“ keinem der Vereinsmitglieder.

Unsere allgemein gültigen Regeln

  1. Rücksichtnahme, Verantwortung

  2. Biologische Bewirtschaftung

  3. Nutzungsdauer

  4. Gartengeräte, Werkzeuge

  5. Müll und Kompost

  6. Wasser

  7. Feuer

  8. Grenzen

  9. Hunde

  10. Finanzielle Beiträge

  11. Eigenverantwortung/Haftung

1) Rücksichtnahme, Verantwortung

Jedes Vereinsmitglied wird gebeten, sich nach den eigenen Möglichkeiten für die Gemeinschaft und den gesamten Garten tatkräftig einzubringen. Grundsätzlich wollen wir achtsam und respektvoll miteinander sowie auch mit den im Garten vorhandenen, natürlichen und zur Verfügung gestellten, Ressourcen umgehen.

Jedes Mitglied achtet selbstständig auf die Pflege seines eigenen Beets.

Alle Aktivitäten im Garten erfolgen auf eigenes Risiko. Eltern haften für ihre Kinder.

Rücksicht auf Nachbarbeete

Achtet bitte darauf, in den privaten Mietparzellen keine Pflanzen anzubauen, die zu einer übermäßigen Beschattung und Beeinträchtigung des Nachbarbeetes führen, außer dies geschieht im Einvernehmen mit den Beetnachbarn. Bitte haltet die angrenzenden Gemeinschaftswege stets in ursprünglicher Breite frei, danke.

Auf den Einzelbeeten sind keine Obstbäume erlaubt. 

Informations­beschaffung

Die Information der Vereinsmitglieder erfolgt über folgende Kanäle:

E-Mail: mail@biogarteln-wallhof.at

WhatsApp-Gruppe: Biogarteln am Wallhof

Die Vereinsmitglieder mögen sich über das Geschehen im Gemeinschaftsgarten am Laufenden halten und nach Möglichkeit zu den vereinbarten Garten-Treffen kommen.

2) Biologische Bewirtschaftung

Wir bewirtschaften unseren Gemeinschaftsgarten ausschließlich nach biologischen Gesichtspunkten, daher greifen wir bei Pflanzenschutzmaßnahmen und Schädlingsbekämpfung ausschließlich auf natürliche Methoden zurück.

Kunstdünger und Pestizide werden im gesamten Gemeinschaftsgarten nicht eingesetzt. Die Verwendung von chemischen Mitteln jeder Art (z. B. Schneckenkorn, chemischer Dünger, chemische Pflanzenschutzmittel oder Schädlingsbekämpfung, Putzmittel etc.) ist untersagt.

Bei allen Maßnahmen wird darauf geachtet dass Kinder, Tiere und Natur nicht gefährdet werden.

3) Nutzungsdauer

Die Nutzung des Beetes gilt für 1 Jahr. Am Ende eines Gartenjahres (November) ist dem Vereinsvorstand mitzuteilen, wenn das Beet im nächsten Jahr nicht weiter genutzt werden möchte. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft und Beetpacht automatisch um ein weiteres Jahr.

Wird ein Beet im Verlauf des Jahres nicht bewirtschaftet oder trotz versuchter Klärung mit dem/der GärtnerIn länger vernachlässigt, dann verfällt das Nutzungsrecht. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeitrag und Beetmiete.

Wer verhindert ist (Krankheit, Reise…) und daher sein Beet längere Zeit nicht pflegen kann, organisiert sich selbständig eine Vertretung und informiert die anderen MitgärtnerInnen darüber.

4) Gartengeräte, Werkzeuge

Die Geräte, die Eigentum der Gartengemeinschaft sind, können von allen benützt werden und dürfen nicht aus dem Garten mitgenommen werden. Werkzeuge und Geräte sind nach der Benutzung gereinigt in die Gerätehütte zurückzubringen und aufzuräumen. Fehlende und kaputte Gegenstände bitte dem Vorstand melden.

5) Müll und Kompost

Es gibt keine öffentlichen Müllkübel im Garten. Müllvermeidung ist für alle selbstverständlich. Jeglicher trotzdem anfallende Müll wird von den Mitgliedern selbstständig mit nach Hause genommen.

Biologische und kompostierbare Abfälle werden den Kompostregeln entsprechend am dafür ausgewiesenen Kompostplatz entsorgt.

6) Wasser

Wir bitten, mit Wasser möglichst sparsam umzugehen.

7) Feuer

Feuer machen und grillen ist an der Feuerstelle grundsätzlich erlaubt. Die Wetterverhältnisse (Wind, Trockenheit) sind zu berücksichtigen. Das Feuer- und die Grillstelle ist für alle Mitglieder jederzeit frei zugänglich zu halten.

8) Grenzen

Das Aufstellen von Zäunen zur Abgrenzung von persönlichen Bereichen ist nicht gestattet.

9) Hunde

Hunde sind jederzeit an der Leine zu halten. Sie müssen außerhalb der Anbaubereiche und Individualbeete bleiben. Die Hinterlassenschaften des Hundes sind sofort aufzusammeln und außerhalb des Gartens zu entsorgen. Keinesfalls auf dem Komposthaufen. Andere GärtnerInnen könnten Angst vor Hunden haben, dies ist zu berücksichtigen. Der Verein behält sich vor, bei Nicht-Beachtung Hunde aus dem Garten zu verweisen.

10) Finanzielle Beiträge

Jährliche Beiträge der GärtnerInnen sind am Jahresanfang zu bezahlen.

Der Preis für ein Beet (à 30m2) beträgt € 50,00 pro Jahr, der Mitgliedsbeitrag beträgt € 50,00 pro Jahr.

Für Familienmitglieder (der/die LebenspartnerIn und alle assozierten Kinder ab 14 Jahre (in Ausbildung bis max. 26 Jahre) beträgt der Mitgliedsbeitrag € 25,00 pro Jahr. Dies gilt nur zusätzlich zur Basismitgliedschaft.

Neue Mitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein einmalig einen Finanzierungsbeitrag von € 160,00.

Der Mitgliedsbeitrag wird pro Haushalt verrechnet.

Pro Haushalt können max. 3 Beete a 30 m2 gemietet werden.

Weitervermieten ist nicht erlaubt. 

Die allgemeinen Anschaffungen, wie z.B. Gartenhütte, Zaun, Grillplatz, Obstbäume etc., werden von den Mitgliedern des Vereins bezahlt.

Der Beetpreis wird bei der Jahreshauptversammlung im Herbst festgelegt. 

Anschaffungen für den Gemeinschaftsbereich etc. werden gemeinschaftlich finanziert und zuvor bei Versammlung besprochen.

11) Eigenverantwortung / Haftung

Der Aufenthalt im Garten erfolgt auf eigene Verantwortung. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung bei Unfällen oder Sachbeschädigungen.

HERZLICHEN DANK FÜR RESPEKT & RÜCKSICHTNAHME!

Wir wünschen eine inspirierende Zeit im Garten!

§ 1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen „Biogarteln am Wallhof/BaW“

b) Der Verein hat seinen Sitz in Schwechat/Rannersdorf.

c) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf den Gemeinschaftsgarten „Biogartelnam Wallhof“ und dessen Umgebung.

d) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Zweck nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) Der Verein ist bestrebt, im Rahmen eines ökologischen Gartenprojektes das Anbauen von Obst und Gemüse, Kräutern und Blumenarten sowie die Selbstversorgung mit Gemüse und Obst zu ermöglichen, Menschen aus der Umgebung zusammenzuführen und einen regen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen.

b) Die Förderung des Kennenlernens und der Integration von Menschen in Rannersdorf/Wallhofgasse im Rahmen von gärtnerischen und naturverbundenen Aktivitäten im Gemeinschaftsgarten Wallhofgasse und dessen Umgebung.

c) Der Verein dient als unterstützende, beratende und organisatorische Basis zur Schaffung und Erhaltung des Gemeinschaftsgarten Wallhofgasse.

§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten, um den Vereinszweck zu erfüllen (ideelle Mittel)

Der Verein wird verschiedene Tätigkeiten planen und durchführen, um den Vereinszweck zu erfüllen.
Unter anderem:

a) Planung und Gründung des Gemeinschaftsgarten „Biogarteln am Wallhof“

b) Veranstaltungen im Gemeinschaftsgarten planen und durchführen.

c) Vorträge und Kurse abhalten, um den ökologischen Gartenbau im

Gemeinschaftsgarten und dessen Umgebung zu fördern.

d) Vernetzung mit ähnlichen Initiativen.

e) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 Aufbringung finanzieller Mittel

a) Mitgliedbeiträge

b) Beiträge aus öffentlichen Mitteln

c) Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern

d) Erträge aus Veranstaltungen, Vorträgen, Publikationen und Kursen

e) Sonstige Zuwendungen (z.B. Sponsoreinnahmen, Subventionen, öffentliche Mittel, Förderungen und Preise

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

a) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

b) Ordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen sein, die eine Parzelle im Gemeinschaftsgarten Wallhofgasse pflegen beziehungsweise sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen.

c) Außerordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen sein, die eine Parzelle im Gemeinschaftsgarten Wallhofgasse vorübergehend pflegen beziehungsweise sich aus einem anderen Grund zur Förderung des Vereins entschließen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie haben beratende Funktion.

d) Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein, insbesondere auf dem Gebiet des Vereinszweckes, erworben haben.

e) Alle Gärtnerinnen und Gärtner des Gemeinschaftsgarten Wallhofgasse, der vom Verein „Biogarteln am Wallhof/BaW“ gegründet und betrieben wird, treten dem Verein als ordentliche Mitglieder bei. Sie stimmen damit Rechten und Pflichten, die ihnen durch die Nutzung des Gemeinschaftsgarten erwachsen, zu.

f) Mit den juristischen Personen (z.B.: Institutionen), die Mitglieder sind, werden eigene Nutzungsvereinbarungen getroffen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder sind alle physischen und juristischen Personen, die eine Parzelle oder einen Teil des Gemeinschaftsgarten pflegen.

b) Über Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins. Auf Seiten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft im Verein. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

c) Vor der Entstehung des Vereins bis zur Konstituierung des Vorstandes erfolgt die bedingte Aufnahme der Mitglieder durch die GründerInnen. Mit der Entstehung des Vereins und der Konstituierung des Vorstandes wird die bedingte Mitgliedschaft in eine unbedingte umgewandelt.

d) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, sowie Streichung, Ausschluss und Tod. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

a) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Ende des darauffolgenden Kalendermonats wirksam. Bis zum wirksam werden des freiwilligen Austritts gelten weiterhin alle Rechte und Pflichten, denen das Mitglied sich durch Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet hat. Der freiwillige Austritt entbindet nicht von bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

b) Die Streichung eines Mitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt selbstverständlich davon unangetastet.

c) Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Verstoß gegen Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaftem Verhalten bei sachlicher Begründung und nachträglicher Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vornehmen.

Als grobe Verletzung gilt zum Beispiel, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die Parzelle zu pflegen, die Parzelle über einen längeren Zeitraum (mehr als zwei Monate) vernachlässigt wird. Die Bestätigung des Ausschlusses eines Mitglieds erfolgt in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

d) Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Sacheinlagen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Vereinseigentum (z.B.: Schlüssel) zurückzugeben, und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Jedes ordentliche Mitglied hat durch seine aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins zu fördern.

b) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Gemeinschaftsbereiches des Vereins (also den Bereich außerhalb der Parzellen der Mitglieder) mitzuverwenden.

c) Das Stimmrecht der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Pro Mitglied (Familie, juristische Person oder Einzelperson) kann nur eine Stimme geltend gemacht werden.

d) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen.

e) Zur Verschwiegenheit - geschäftliche Belange betreffend - sind insbesondere die Vorstandsmitglieder, administrative und organisatorische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise Rechnungsprüfer/innen verpflichtet.

f) Die ordentlichen Mitglieder sind weiters dazu verpflichtet, die eigene Parzelle nach eigenem Ermessen aber jedenfalls nach biologischen Grundsätzen zu pflegen sowie festgelegte Aufgaben auf der Gemeinschaftsfläche wahrzunehmen. Darunter fallen Arbeitseinsätze und andere von der Mitgliederversammlung festgelegte Gemeinschaftsaktivitäten.

g) Die Mitglieder sind dazu berechtigt, den Gemeinschaftsgarten nach Absprache mit dem Vorstand, auch für private und persönliche Zwecke zu nutzen.

h) Bei Zu-Schaden-Kommen (selbstverschuldet als auch selbstunverschuldet) der Vereinsmitglieder und deren Kinder und Gäste während der Ausübung von Aufgaben für den Verein oder hinsichtlich der Erreichung des Vereinszweck (z.B. Verweilen auf einer Fläche des Gemeinschaftsgarten) übernimmt der Verein gegenüber dem/r Schadenbeklagenden keine Haftung.

i) Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass auch ihre Gäste die Vereinsziele und -zwecke einhalten und dem Garten nicht schaden.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsprüfer/in

d) Schiedsgericht

§ 10 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder an den Vorstand, sowie auf Antrag der RechnungsprüferInnen einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat längstens sechs Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.

c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gelten auch Einladungen per E-Mail mit bestätigtem Empfang oder ein Aushang der Einladung im Garten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mind. zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Mitglieder, die beabsichtigen, bei der Wahl des Vorstandes zu kandidieren, müssen dies mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt geben.

d) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ab 5 anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern oder nach einer halbstündigen Wartezeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

e) Die Wahl und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Folgende Beschlüsse bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder:

a) Statutenänderung

b) Vereinsauflösung

c) Ausschluss von Mitgliedern

d) Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern durch den Vorstand

f) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung der/die Schriftführer/in, in dessen/deren Abwesenheit das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

§11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Bestellung und Erhebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen.

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

e) Entscheidung über die Aufnahme, Statusänderung und über Ausschlüsse der Mitgliedschaft.

f) Beschlussfassung von Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

h) Festlegung des Wahlmodus und Bestimmung des Wahlleiters.

i) Festlegung übe die Anzahl der Gartentreffen pro Gartensaison.

ten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/r NachfolgerIn wirksam.

§12 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau, dem/der Schriftführer/in – der/die gleichzeitig Stellvertreter/in des/der Obmann/Obfrau ist - und dem/der Kassier/in.

b) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

c) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes Mitglied neu zu wählen (kooptieren), wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Kooptierten Mitgliedern im Vorstand steht ein Stimmrecht nur insofern zu, als sie im Sinne ordentlicher Mitglieder im Verein aktiv mitarbeiten.

d) Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau bzw. vom Schriftführer/von der Schriftführerin mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Als schriftliche Einladung gelten auch Einladungen per E-mail mit bestätigtem Empfang oder schriftlicher Aushang im Garten.

e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich (E-Mail) eingeladen wurden und nach einer halbstündigen Wartezeit mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird neu abgestimmt bzw. durch eine/n durch den Vorstand berufenen SchiedsrichterIn zur Entscheidung gebracht.

f) Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung sein /ihr StellvertreterIn; ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

g) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder Rücktritt.

h) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit 2/3 Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

i) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines/r NachfolgerIn wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

b) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses.

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

c) Verwaltung des Vereinsvermögens. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

d) Zuteilung von frei gewordenen Parzellen nach einem geeigneten Auswahlverfahren unter den Interessierten. Das Auswahlverfahren wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

e) Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes, soweit diese Aufgabe kein ordentliches Mitglied des Vereins übernommen hat.

§ 14 Besondere Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder

a) Der/die Obmann/ Obfrau oder sein/e ihr/e Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen.

Darüber hinaus gilt folgendes:

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die stellvertretende Obmann/Obfrau unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

b) Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einberufung einer Vorstandssitzung berechtigt, zu welcher die Vorstandsmitglieder vierzehn Tage vorher schriftlich geladen werden müssen.

c) Der/Die SchriftführerIn ist für die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich.

d) Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins gemäß den Entscheidungen des Vorstandes verantwortlich.

e) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden als auch Geldangelegenheiten betreffend werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern nach Absprache und Beratung mit dem Vorstand unterfertigt. Das unterfertigende Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber verpflichtet.

§ 15 RechnungsprüferInnen

a) Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

b) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie unterliegen der besonderen Verschwiegenheitspflicht betreffend geschäftliche Belange.

c) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11, Abs. b, h und i sinngemäß.

§ 16 Schiedsgericht

a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwendung dieses Vermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n „LiquidatorIn“ zu berufen. Dieses Vermögen ist nur im Sinne des BAO § 34 ff als gemeinnützige oder wohltätige Organisation zu verwenden.

c) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.